StudiProjekte e.V.
§ 1. Name und Sitz des Vereins
StudiProjekte e.V.
Der Verein ist als gemeinnützig in das Vereinsregister Würzburg eingetragen. VR 201096.
Postadresse: Lehrstuhl Sonderpädagogik 1, Wittelsbacherplatz 1, 97074 Würzburg.
§ 2. Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist folgender: Er unterstützt und fördert ehrenamtliches Engagement Studierender und bietet eine Plattform für Projekte, bei welchen die Unterstützung sozial benachteiligter Menschen in ihrem Bildungsprozess im Mittelpunkt stehen. Dazu gehören u.a. kostenloser Unterricht, gesellschaftliche Eingliederungshilfen und Unterstützungsangebote wie z.B. UNI-Schule, schulische Nachhilfe und gemeinsame Freizeitgestaltung mit sozialen Risikogruppen wie z.B. Menschen mit Flucht- und Migrationsgeschichte und Kindern aus armen Familien.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Finanzierung des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die aufzubringenden Mittel des Vereins werden finanziert durch die Mitgliedsbeiträge, durch die Akquise von Sponsoren für einzelne Projekte, durch das Einwerben von Spenden und durch öffentliche Zuschüsse. Es besteht Pflicht zur Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird bei Bedarf von der Mitgliederversammlung festgelegt. Aktuell liegt der Beitrag bei mindestens 5€ jährlich. Am 1.11 ist der Beitrag zu zahlen.
Zum Zwecke der Verwaltung wird ein Girokonto geführt:
Sparkasse Mainfranken Würzburg
Kontoinhaber: StudiProjekte e.V.
IBAN: DE44 7905 0000 0048 4826 65
BIC: BYLADEM1SWU
§ 4. Organisation des Vereins
Absatz 1. Leitungsgremium
Der Leitungskreis besteht aus dem Vorstand und den Beiratsmitgliedern
Absatz 2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden Prof. Dr. Stephan Ellinger,
b) seiner Stellvertreterin Saskia Wabnitz,
c) der Schriftführerin Luzie Betzold
d) der Kassiererin Lea Sabrautzky.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein alleine.
Absatz 3. Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung
3.1. Anträge auf Mitgliedschaft
Der Vorstand nimmt Aufnahmeanträge entgegen und diskutiert diese. Die Abstimmung über die Aufnahme erfolgt durch das Leitungsgremium. Näheres ist in § 5 geregelt. Ein Mitglied erhält die Mitgliedsbescheinigung, gibt seine Mailadresse bekannt und entrichtet den Beitrag. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten oder durch die Streichung seitens des Vereins. Gründe für eine solche Streichung können sein, dass das Mitglied seinen Pflichten (z.B. Beitragspflichten) nicht nachgekommen ist, verantwortungslos oder pflichtvergessend handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen dem Ansehen des Vereins schadet. Über die Streichung entscheidet eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
3.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von allen Mitgliedern verlangt werden. Der Vorstand muss dazu einladen, wenn sich mindestens 1/3 der Mitglieder diesem Anliegen anschließen. Begründete Fälle sind z.B. Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes, Planung eines aufwändigen Projektes oder die notwendig erscheinende Streichung eines Mitgliedes. Der Vorstand hat nicht das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu unterbinden.
3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a. Mitglieder haben folgende Rechte:
- sie dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen
- sie sind in Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, jedes Mitglied kann seine Stimme auf ein schriftlich namentlich benanntes anderes Mitglied übertragen.
- sie dürfen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen lassen.
- sie können mit Verantwortung für Projekte oder Teilprojekte betraut werden
- sie können Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten erhalten. Beschlüsse hierzu fasst die Mitgliederversammlung
b. Mitglieder haben folgende Pflichten:
- Pflicht zur Beitragszahlung
- Zuverlässigkeit
- Satzungstreue
- Aktive Beteiligung am Vereinsleben
3.4. Bedingungen für Mitgliedschaft
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung vor, Interessenten auf deren Antrag in den Verein aufzunehmen. Bedingungen für eine Mitgliedschaft sind:
- Identifikation mit den Werten und Idealen des Vereins
- keine radikale politische Orientierung
§ 5. Beschlussfassung und Rechenschaftsbericht in der Mitgliederversammlung
Jährlich finden mindestens zwei Mitgliedersammlungen statt. Zu diesen wird spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der TOP durch den Vorstand eingeladen.
Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung gefasst. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn rechtzeitig (2 Wochen zuvor) per Mail eingeladen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Satzungsänderungen bedürfen einer Beteiligung von 3/4 der Mitglieder.
Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Das Leitungsgremium (§ 4 Absatz 1) wird gewählt. Wahlen werden durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Vor den Wahlen werden durch die Mitgliederversammlung zwei Wahlhelfer bestimmt. Sie sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der geheimen Wahl. Vor den Wahlen muss der alte Vorstand entlastet werden. Dies geschieht nach einem jährlich durchzuführenden Rechenschaftsbericht über Aktivitäten und den Kassenstand. Über sämtliche Beschlüsse führt die Schriftführerin / der Schriftführer Protokoll. Das Protokoll wird zeitnah per Mail an alle Mitglieder versandt.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.
§ 6. Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Der Beschluss kann nur im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
Gemäß § 48BGB erfolgt die Liquidation des Vereins durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
SchulCHEN
Erich Kästner Kinderdorf e.V.
Steinmühle
97516 Oberschwarzach